Die Generalversammlung ist das zentrale Willensbildungsorgan der GmbH. Nach der hier vertretenen Auffassung ist sie dies auch vor der gerichtlichen Abberufung des Geschäftsführers. Ihre Zuständigkeit ergibt sich zunächst aus der Kompetenzordnung des GmbHG. Sie hat nicht nur darüber zu befinden, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigen könnte, sondern ihr kommt auch eine maßgebliche Schlichtungsfunktion zu: Die Generalversammlung ist das Forum für Gesellschafterstreitigkeiten.