§ 61 GmbHG, § 1330 ABGB
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
§ 61 GmbHG, § 1330 ABGB
Ob ein bestimmtes Verhalten eines Gesellschafters einer GmbH gegen seine Treuepflicht gegenüber der Gesellschaft verstößt, hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.