§ 10 Abs 1 AÜG, § 10 Abs 3 AÜG, Abschnitt IV./1 des Arbeitskräfteüberlassungs-KollV
Auch unechte Betriebsvereinbarungen, die sich auf Aspekte der Arbeitszeit und des Urlaubs beziehen, sind als verbindliche Bestimmungen allgemeiner Art iSd § 10 Abs 3 AÜG anzusehen.