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Anforderungen an nichtamtliche Sachverständige

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2017/216wbl 2017, 668 Heft 11 v. 1.11.2017

§ 52 AVG, § 53 AVG

Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 52 Abs 4 zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar.

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