§ 52 AVG, § 53 AVG
Nichtamtliche Sachverständige sind nach § 52 Abs 4 zweiter Satz AVG zu beeiden, wenn sie nicht schon für die Erstattung von Gutachten der erforderten Art im Allgemeinen beeidet sind. Die Eigenschaft eines Sachverständigen wird bereits durch seine Bestellung und nicht erst durch seine Beeidigung begründet. Das Unterbleiben der Beeidigung stellt lediglich einen Verfahrensmangel dar.