Der österreichische Gesetzgeber orientierte sich mit der geltenden Regelung zu Bagatellkartellen an den damaligen Vorgaben der De-minimis Bekanntmachung von 2001. Diese Regelung befindet sich damit an der Schnittstelle von inzwischen eingetretenen Weiterentwicklungen auf europäischer Ebene durch die aktuelle De-minimis Bekanntmachung aus 2014, der stets und auch nach dieser Bekanntmachung vorrangig zu beachtenden europäischen Rechtsprechung, einer gleichsam vermittelnden nationalen Judikatur sowie der ganz grundsätzlichen Autonomie des österreichischen Kartellgesetzgebers. Angesichts dieser vielschichtigen Einflüsse geht der vorliegende Beitrag dem Inhalt der aktuellen Rechtslage auf den Grund und gelangt, aufbauend auf einer früheren Untersuchung, zum Ergebnis einer in Anlehnung va an den EuGH eingetretenen Weiterentwicklung der (nationalen) Spürbarkeit bezweckter Wettbewerbsbeschränkungen.