§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 2 UWG
„Immer“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch überwiegend als zeitliches Kontinuum und weniger als Zusammenfassung einzelner Elemente (etwa im Sinn von „ebenfalls“) verstanden. Insb der gebrauchte Ausdruck „für immer“ kann vom durchschnittlichen Erklärungsempfänger kaum anders als als Zusage eines gleichbleibenden Entgelts für die Vertragsdauer verstanden werden.