§ 27 Z 2 AngG, § 82 lit b GewO 1859
Der Entlassungsgrund der Dienstunfähigkeit liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Arbeitsleistung gänzlich unfähig und daher schlechterdings unverwendbar ist.
OGH, 28.06.2017, 9 ObA 67/17v