§ 52 Abs 1 AVG, § 17 VwGVG, § 28 VwGVG, Art 130 Abs 4 B-VG
In einem antragsbedürftigen Verwaltungsverfahren bestimmt in erster Linie der Antragsteller, was Gegenstand des Verfahrens ist. Eine andere als die beantragte Trassenführung kann nicht Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sein, weshalb alternative Streckenführungen, die den Rahmen des Antrags überschreiten, nicht zu prüfen sind.