§ 16 ABGB, § 17 Abs 1 Z 6 GlBG, § 17 Abs 1 Z 7 GlBG, § 20 Abs 1 GlBG, § 20 Abs 2 GlBG, § 21 Abs 2 GlBG
Kündigt der Arbeitgeber (Notar) eine Angestellte, weil sie sich weigert, das an sie ausgesprochene Verbot zu befolgen, während der Arbeitszeit einen islamischen Gesichtsschleier zu tragen, verstößt diese Kündigung nicht gegen das Diskriminierungsverbot wegen der Religion oder des Geschlechts der Arbeitnehmerin.