§ 56a GSpG, § 5 ZustG
Bereits aus dem Normtext des § 56a GSpG geht unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, ist daher an den Inhaber des zu schließenden „Betrieb(s)“ zu richten.