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Einbringungsvertrag und Bescheidadressierung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2016/163wbl 2016, 476 Heft 8 v. 1.8.2016

§ 56a GSpG, § 5 ZustG

Bereits aus dem Normtext des § 56a GSpG geht unmissverständlich hervor, dass „Betriebe“ geschlossen werden können. Jede Anordnung in diesem Sinne, sohin auch ein Bescheid gemäß § 56a Abs 3 GSpG, ist daher an den Inhaber des zu schließenden „Betrieb(s)“ zu richten.

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