§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, § 1a UWG
§ 1 Abs 1 Z 1 UWG:
Ein Eingriff in Ausschließlichkeitsrechte, der keine amtswegige Ahndung nach sich zieht und keine schützenswerten Belange der Allgemeinheit betrifft, kann grundsätzlich nicht als unlautere Geschäftspraktik geltend gemacht werden.