§ 22 GmbHG, § 61 GmbHG, § 108 UGB, § 118 UGB
Zur Einsicht in die Bücher kann sich der Gesellschafter auch mehrerer Sachverständiger bedienen. Es gibt zwar keine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen, im Einzelfall darf die Beiziehung mehrere aber nicht in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen schikanös oder rechtsmissbräuchlich sein.