vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Zur Bucheinsicht

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/154wbl 2016, 462 Heft 8 v. 1.8.2016

§ 22 GmbHG, § 61 GmbHG, § 108 UGB, § 118 UGB

Zur Einsicht in die Bücher kann sich der Gesellschafter auch mehrerer Sachverständiger bedienen. Es gibt zwar keine fixe Obergrenze betreffend die Zahl der Sachverständigen, im Einzelfall darf die Beiziehung mehrere aber nicht in Hinblick auf die damit verbundene Störung des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft oder aus anderen Gründen schikanös oder rechtsmissbräuchlich sein.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!