Art 107/1 AEUV
EuG, 10.05.2016, Rs T-47/15
(Deutschland/Kom)
Das deutsche Gesetz aus 2012 über erneuerbare Energien (EEG) aus 2012 sah die Förderung von Unternehmen vor, die Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas erzeugen, indem ihnen ein über dem Marktpreis gelegener Abnahmepreis zugesichert wurde. Die Kosten dieser Fördermaßnahme trugen die Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern. Da diese Kosten überwälzt wurden, erhöhten sich die Verbraucherpreise um durchschnittlich 20-25 %.