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Kein Verzicht auf unabdingbare Ansprüche

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2016/110wbl 2016, 341 Heft 6 v. 1.6.2016

§ 879 Abs 1 ABGB, § 3 Abs 1 ArbVG, Pkt XIX Z 3 KollV Arbeitskräfteüberlassung

Ein Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare Ansprüche ist nicht nur während des aufrechten Arbeitsverhältnisses, sondern solange unwirksam, als sich dieser in der typischen Unterlegenheitsposition eines Arbeitnehmers befindet. Das ist bis zur endgültigen Abrechnung der Ansprüche bzw bis zu deren Fälligkeit nicht der Fall. Ein dennoch erklärter Verzicht ist unwirksam.

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