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Kein Ersatz für die Kosten eines Buchsachverständigen

RechtsprechungArbeitsrechtwbl 2016/92wbl 2016, 285 Heft 5 v. 1.5.2016

§ 14 Abs 2 AngG

Ein gewinnbeteiligter Angestellter hat das Recht auf Bucheinsicht. Wird zu diesem Zweck ein Buchsachverständiger mit Verschwiegenheitspflicht beigezogen, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Ersatz dieser Kosten gegen den Arbeitgeber.

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