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Parteistellung im wasserpolizeilichen Auftragsverfahren

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2016/18wbl 2016, 60 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 138 Abs 1 WRG 1959, § 138 Abs 2 WRG 1959, § 138 Abs 6 WRG 1959

Bei einem Verfahren nach § 138 Abs 2 WRG 1959 handelt es sich ausschließlich um ein Verfahren zwischen der Wasserrechtsbehörde und denjenigen Personen, denen eine eigenmächtig vorgenommene Neuerung oder eine unterlassene Arbeit zur Last fällt. Dritte Personen haben in einem solchen Verfahren keine Parteistellung.

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