§ 1 Z 6 ÜbG, § 23 ÜbG, § 91 BörseG, § 92 BörseG, § 93 BörseG
Die Absätze des § 23 ÜbG sind zueinander nicht subsidiär idS, dass Abs 2 lediglich einen „Ergänzungstatbestand“ enthält bzw eine im Vergleich zu Abs 1 „schwächere“ bzw „weniger weitreichende Rechtsfolge“ vorsieht.