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Beteiligungszurechnung im ÜbG und BörseG*)*)Siehe dazu den Beitrag von Diregger, in diesem Heft S 13.

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2016/11wbl 2016, 40 Heft 1 v. 1.1.2016

§ 1 Z 6 ÜbG, § 23 ÜbG, § 91 BörseG, § 92 BörseG, § 93 BörseG

Die Absätze des § 23 ÜbG sind zueinander nicht subsidiär idS, dass Abs 2 lediglich einen „Ergänzungstatbestand“ enthält bzw eine im Vergleich zu Abs 1 „schwächere“ bzw „weniger weitreichende Rechtsfolge“ vorsieht.

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