Art 4/1, 28/1+3+6 der DatenschutzRL (siehe oben unter a)
EuGH, 01.10.2015, Rs C-230/14
(Weltimmo s r o/Nemzeti Adatvédelmi és Információszabadság Hatóság)
Art 28 der RL verpflichtet die MS, eine oder mehrere öffentliche Stellen zu benennen, die die Anwendung der von den MS auf der Grundlage der RL erlassenen staatlichen Vorschriften überwachen. Zu diesem Zweck üben diese Überwachungsbehörden unabhängig von dem auf die jeweilige Verarbeitung anwendbaren staatlichen Recht Untersuchungs- und Einwirkungsbefugnisse aus. Auch kann jede Überwachungsstelle von einer Überwachungsstelle eines anderen MS um die Ausübung ihrer Befugnisse ersucht werden.