§ 879 ABGB, § 1157 ABGB
Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gilt grundsätzlich auch für Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst. Er findet aber seine Grenze in den zwingenden gesetzlichen Vorschriften über die Entlohnung der Bediensteten.
OGH, 26.07.2016, 9 ObA 86/16m