§ 1151 ABGB
Kann sich der Dienstleistende auf Grund des vertraglich eingeräumten und auch tatsächlich so gehandhabten Rechts vorab frei und ohne jegliche Abstimmung mit dem Vertragspartner entscheiden, ob und in welchem Stundenausmaß sowie an welchen Arbeitstagen er seine Tätigkeit als Rechtsberater erbringen will, so spricht dies wesentlich gegen das Vorliegen eines Arbeitsvertrages.