Fast alle Tatbestände des UWG, insbesondere die zentralen Generalklauseln, setzen Handeln „im geschäftlichen Verkehr“ voraus. Zweck des Tatbestandsmerkmals ist die Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Lauterkeitsrechts. Dabei ergeben sich allerdings Unschärfen in der Anwendung des Kriteriums, die sich auch in der jüngeren Rechtsprechung des OGH widerspiegeln. Der Beitrag analysiert diese Rechtsprechung und entwickelt ein Konzept der objektiven Wettbewerbshandlung, dass unter Verzicht auf subjektive Erfordernisse den Anwendungsbereich des UWG sachgerecht begrenzen kann.