§ 23 Abs 1 AngG, § 10 Abs 1 AZG
Von einem vereinbarten Zeitausgleich für Überstunden kann einvernehmlich wieder abgegangen werden. Ein derartiges Abgehen liegt vor, wenn der vereinbarte Abbau von Überstunden praktisch nicht zur Durchführung gelangt und deshalb der überwiegende Teil der Überstunden in Geld vergütet wird. In einem solchen Fall ist das Überstundenentgelt in die Bemessung der Abfertigung einzubringen.