§ 914 ABGB, § 915 ABGB, § 1158 Abs 1 ABGB, § 19 Abs 1 AngG
Treten nach Abschluss des Vertrages Konfliktfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, dann ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zwecks zu fragen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien vereinbart hätten.