Das Gemeinnützigkeitsgesetz 20152) regelte das Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz umfassend neu. So wurde unter anderem der Widerruf erstmals ausdrücklich für Bundesstiftungen gesetzlich verankert. Unklar bleibt allerdings, unter welchen Voraussetzungen und wann dieser Widerruf möglich ist. Der folgende Beitrag zeigt, dass der Widerruf nur bis zur Entstehung der Bundesstiftung möglich ist; eine wirksam entstandene Bundesstiftung kann vom Stifter nicht mehr widerrufen werden.