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Ausfertigung einer behördlichen Erledigung

RechtsprechungÖffentliches Wirtschaftsrechtwbl 2015/169wbl 2015, 484 Heft 8 v. 1.8.2015

AVG § 18 Abs 4

Ausfertigungen einer behördlichen Erledigung bedürfen der leserlichen Beifügung des Namens des Genehmigenden. Diesem Erfordernis wird durch die Benennung von Organwaltern als Sachbearbeiter mit Telefon- und E-Mailadresse am Beginn der Erledigung nicht entsprochen.

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