MSchG § 4 Abs 1 Z 4, MSchG § 4 Abs 2
Gehören zu den angesprochenen Kreisen sowohl Fachkreise als auch Endverbraucher, kann bereits das Verständnis eines der beiden angesprochenen Verkehrskreise entscheidend sein und das Registrierungshindernis des § 4 Abs 1 Z 4 MSchG bewirken. Dies gilt auch dann, wenn es sich um den kleineren der beiden Verkehrskreise handelt.