MSchG § 10 Abs 1 Z 2
Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist
Seite 476
MSchG § 10 Abs 1 Z 2
Bei ausschließlich aus Worten bestehenden Zeichen ist für die Ähnlichkeitsprüfung auf Wortklang, Wortbild und Wortsinn Bedacht zu nehmen. Dabei ist jedoch immer der Gesamteindruck maßgebend; entscheidend ist
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