GmbHG § 50 Abs 4, GmbHG § 99 Abs 4, SpaltG § 10 Abs 3
Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
OGH, 27.04.2015, 6 Ob 4/15d
GmbHG § 50 Abs 4, GmbHG § 99 Abs 4, SpaltG § 10 Abs 3
Sowohl nachträgliche Vinkulierungen von Geschäftsanteilen als auch deren Verschärfung bedürfen der Zustimmung aller Gesellschafter.
OGH, 27.04.2015, 6 Ob 4/15d