ASVG § 4 Abs 2
Bei der Beurteilung, ob ein Beschäftigungsverhältnis in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit besteht, kommt dem Vertrag die Vermutung seiner Richtigkeit zu. Weicht die tatsächliche Ausübung der Beschäftigung vom Vertrag ab, sind die wahren Verhältnisse entscheidend.