1. Rechtspflege
a) Die neue Verfahrensordnung des EuG1)
bekam nun Durchführungsvorschriften2), von denen einzelne wie jene über die Behandlung von Rechtssachen (betreffend Zustellungen, Fristen, Vertraulichkeit) oder über die Einreichung von Schriftstücken und Anlagen) von so grundlegender Bedeutung sind, dass sie auch in die Verfahrensordnung selbst aufgenommen hätten werden können.