In stRspr ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Arbeitnehmer über die Risiken einer Übertragung ihrer Ansprüche aus einer Direktzusage auf eine Pensionskassenzusage aufzuklären. Unterlässt er dies, haftet er für den Schaden, der dem Arbeitnehmer aufgrund der Übertragung entsteht. Praktische Bedeutung kommt bislang nur dem Geldersatz zu. Der folgende Beitrag widmet sich einem alternativen Lösungsvorschlag und geht der Frage nach, ob ein Schadensausgleich im Wege der Naturalrestitution zulässig ist.