ArbVG § 105 Abs 3 Z 1, ArbVG § 105 Abs 3 Z 2, ArbVG § 105 Abs 5
Macht der Arbeitnehmer ein verpöntes Motiv als Kündigungsgrund des Arbeitgebers geltend, hat er dieses glaubhaft zu machen. Ob diese Glaubhaftmachung gelungen ist, gehört zur richterlichen Beweiswürdigung und nicht zur rechtlichen Beurteilung. Es ist daher nicht entscheidend, ob das vom Arbeitgeber bescheinigte Motiv in rechtlicher Hinsicht ausreicht, um eine Kündigung zu rechtfertigen.