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3. Verkehr

RechtsprechungEuroparechtwbl 2015/134wbl 2015, 399 Heft 7 v. 1.7.2015

EuGH, 23.04.2015, Rs C-260/13
(Sevda Aykul /Land Baden-Württemberg)

Art 8/2 und 4 der RL 91/439/EG über den Führerschein, Art 2/1, 7/1/a+b, 7/5, 11, 12/1, 16/1+2 und 17/1 der RL 2006/126/EG des EP und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein

Eine österr Staatsangehörige fuhr in Deutschland mit ihrem Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Cannabis, wie eine dort genommene Blutprobe belegte. Die deutschen Behörden waren der Auffassung, dass sie nicht in der Lage sei, das Fahren und den Genuss von Rauschgift zu trennen und dass sie deshalb zum Führen von Kfz ungeeignet sei. Es wurde ihr das Recht abgesprochen, mit ihrem österr Führerschein in Deutschland zu fahren. Sie sollte aber dieses Recht wieder erlangen, wenn sie ein Gutachten vorlegt, das belegt, dass sie sich während eines Jahres des Verbrauchs von Rauschgift enthalten habe.

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