Die Vergütungsgrundsätze gem § 39b BWG beinhalten im Wesentlichen Verpflichtungen der Kreditinstitute, deren Einhaltung die Aufsichtsbehörde sicherzustellen hat. Nur ausnahmsweise beschränken sie unmittelbar die Vertragsfreiheit. Entgegen der Ansicht der Aufsichtsbehörde erfassen sie nur Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil des Kreditinstitutes auswirkt.