BVG Art 18 Abs 1, BVG Art 83 Abs 2, VwGVG § 29, VfGG § 82 Abs 1
§ 29 VwGVG, BGBl I 33/2013, wird dem Anspruch auf eindeutige gesetzliche Determinierung der Behördenzuständigkeit gerecht und ist daher nicht wegen Verstoßes gegen das Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 1 iVm Art 83 Abs 2 B-VG als verfassungswidrig aufzuheben. Hingegen war festzustellen, dass § 82 Abs 1 zweiter Satz VfGG idF BGBl I 33/2013 verfassungswidrig war.