PSG § 20 Abs 1, A-QSG § 1, A-QSG § 15
§ 20 Abs 1 PSG ist zwingend, sodass die Stiftungserklärung kein anderes Organ und keine andere Stelle wirksam mit der Bestellung des Stiftungsprüfers betrauen kann.
Im Unterschied zu Kapitalgesellschaften, für die der Jahresabschlussprüfer für jeweils ein Geschäftsjahr zu bestellen ist (§ 270 Abs 1 UGB), enthält das PSG keine gesetzlich geregelte Funktionsperiode bzw Höchstdauer der Tätigkeit als Stiftungsprüfer.