ArbVG § 122 Abs 1 Z 3
Die mehrfache und bewusst unrichtige Verzeichnung von Abwesenheitszeiten als Betriebsratsstunden mit der Folge, dass der Arbeitgeber für diese Zeiten zur Zahlung des Entgelts veranlasst wird, bildet den Entlassungsgrund der Untreue.
OGH, 29.01.2015, 9 ObA 141/14x