1. Rechtspflege
Die Verfahrensordnung des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften 1) wurde nunmehr, nach zahlreichen Änderungen, wiederverlautbart.1a)
Die erläuternden Bemerkungen weisen darauf hin, dass die im Verlauf der Zeit angebrachten Änderungen das EuG in die Lage versetzen wollten, Rs unterschiedlicher Art unter den besten Voraussetzungen zu bearbeiten. Dies führte natürlich zu einer Zersplitterung der Vorschriften, deren Einheitlichkeit durch die Wiederverlautbarung nunmehr wiederhergestellt werden soll. Von dieser Vereinheitlichung der Verfahrensvorschriften erhofft man sich auch eine Beschleunigung der Verfahren und eine Entscheidungsfindung innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens.