ABGB § 879 Abs 1, AngG § 36 Abs 1 Z 2, AngG § 37 Abs 2
Eine Konkurrenzklausel, die zum einen den Zeitraum eines Jahres überschreitet und zum anderen die Höhe der Karenzabgeltung auf die Hälfte des zuletzt gebührenden Entgelts beschränkt, ist nur relativ unwirksam. Die Annahme einer absoluten Nichtigkeit würde die vom Gesetz beabsichtigte Schutzwirkung in ihr Gegenteil verkehren.