ABGB § 1002, ABGB § 1003, ABGB § 1004, GmbHG § 76 Abs 2
Das Rechtsverhältnis zwischen dem Treugeber und dem fremdnützigen Treuhänder ist mangels abweichender vertraglicher Regelungen nach den §§ 1002 ff ABGB zu beurteilen.
Die Beendigung des Treuhandverhältnisses hat stets zur Folge, dass der Treuhänder das Treugut an den Treugeber herausgeben, einen treuhändig gehaltenen Geschäftsanteil demnach an ihn (rück-)übertragen muss.