Während sich aus verfassungs- und unionsrechtlicher Perspektive keine Einstandspflicht des Bundes für Schulden von Bundesländern begründen lässt, steht einer Anwendung von EO und IO auf Bundesländer aus Sicht der Bundesverfassung grundsätzlich nichts entgegen. Allerdings schützt die Verfassung Bestand und Funktionsfähigkeit der Länder, wodurch die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung gegen ein Bundesland stark einschränkt wird. Diese ist nämlich nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Aufgabenerfüllung des Bundeslandes nicht gefährdet wird.