Entgegen der Auffassung des OGH und der hM gibt es sehr gute Gründe, die Gesellschafter auf die Differenz haften zu lassen, wenn das Kapital ohne entsprechende Vermögensdeckung nominell erhöht wird. Alternativ kommt (Teil)nichtigkeit des Erhöhungsbeschlusses samt Korrektur des Firmenbuches in Betracht.