StabAbgG § 2, StabAbgG § 5, F-VG 1948 § 6
Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter
Seite 666
StabAbgG § 2, StabAbgG § 5, F-VG 1948 § 6
Aus der Verfassung ist keine allgemeine Garantie dafür abzuleiten, dass sich auf Grund geltender Rechtslage erwartete Vorteile zukünftig auch auf Grund geänderter
Seite 666