AZG § 10, AZG § 19d Abs 8, MSchG § 14
Eine Überstundenpauschale kann unter dem Vorbehalt eines Widerrufs vereinbart werden. Die bloße Einstellung der Zahlung bedeutet für sich allein noch nicht die Erklärung des Widerrufes.
Obwohl eine Unterstundenpauschale auch dann zusteht, wenn die Zahl der tatsächlich geleisteten Überstunden in einzelnen Verrechnungsperioden geringer ist oder Überstundenleistungen gar nicht erbracht werden, führt ein gänzlicher Wegfall der Überstundenleistung durch längere Zeit auf Grund eines gesetzlichen Verbotes zum Ruhen des Anspruches während der Dauer des Verbotes. Da eine Verpflichtung zur Mehrarbeit während der Elternteilzeit nicht wirksam vereinbart werden kann, ruht für diese Dauer auch der Anspruch auf eine Überstundenpauschale.