1. Beihilfen
a) Die AusführungsVO zu Art 108 AEUV mit besonderen Vorschriften für dessen Anwendung1) ,
die die grundlegenden Vorschriften für Beihilfeverfahren in allen Wirtschaftszweigen festlegt, wurde nach zahlreichen Änderungen wiederverlautbart; auch wurden verschiedene Unklarheiten beseitigt2).