UGB § 140
Die Ausschlussklage richtet sich auf Rechtsgestaltung.
Die Wirkung des Ausschlussurteils, die erst mit Rechtskraft eintritt, besteht darin, dass der Auszuschließende aus der Gesellschaft ausscheidet.
UGB § 140
Die Ausschlussklage richtet sich auf Rechtsgestaltung.
Die Wirkung des Ausschlussurteils, die erst mit Rechtskraft eintritt, besteht darin, dass der Auszuschließende aus der Gesellschaft ausscheidet.