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Zur Ausgeschlossenheit des beurkundenden Notars

RechtsprechungUnternehmensrechtwbl 2014/181wbl 2014, 530 Heft 9 v. 1.9.2014

NO § 33 Abs 1, GmbHG § 76 Abs 2

Die Bestimmung über die Ausschließungsgründe (§ 33 Abs 1 NO) soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars außer Zweifel stellen. Dieser Zweck gebietet eine ausdehnende Anwendung auf Sachverhalte „mit vergleichbaren Implikationen“.

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