NO § 33 Abs 1, GmbHG § 76 Abs 2
Die Bestimmung über die Ausschließungsgründe (§ 33 Abs 1 NO) soll die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Notars außer Zweifel stellen. Dieser Zweck gebietet eine ausdehnende Anwendung auf Sachverhalte „mit vergleichbaren Implikationen“.