ABGB § 879, ABGB § 1152, ABGB § 1158 Abs 1, AngG § 19, Pkt 14 KollV/Arbeiter im Hotel- und Gastgewerbe:
Eine bloße Rahmenvereinbarung über Art und Höhe der Entlohnung von fallweisen Arbeitseinsätzen begründet noch keine Arbeitspflicht und damit auch kein durchgehendes Arbeitsverhältnis.