KartG § 38, AußStrG § 23 Abs 1, AußStrG § 45
Die Bestimmungen der ZPO über die Fristen sind im kartellgerichtlichen Verfahren sinngemäß anzuwenden.
Der Beschluss über die Fristverlängerung zur Verbesserung des Antragsvorbringens im Kartellverfahren ist als verfahrensleitender Beschluss nicht gesondert anfechtbar.